Relativ unkompliziert.
Einfuhr von Haustieren
Seit dem 01. Oktober 2004 gilt in der EU die EG-Verordnung Nr. 998/2003, die weitgehend einheitliche Regeln für den privaten Reiseverkehr mit Heimtieren innerhalb der Europäischen Union geschaffen hat.
1. Haus bzw. Heimtiere
Mit Haus- bzw. Heimtiere im Sinne dieser Verordnung sind vor allem Hunde, Katzen und Frettchen gemeint. Es gelten aber auch Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), Tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel aller Arten (ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 90/539/EWG (1) und der Richtlinie 92/65/EWG) sowie Nager und Hauskaninchen als Haus- bzw. Heimtiere. Für diese Tiere sind die von diesen Einfuhrbestimmungen gegebenenfalls abweichenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten.
2. Ablauf des Transportes
Die Tiere dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von ihrem Eigentümer oder einer natürlichen Person, die während des Transportes für das jeweilige Tier verantwortlich ist, begleitet wird. Das bedeutet, dass sie entweder selbst das Tier beim Transport begleiten müssen oder jemanden mit der Begleitung beauftragen.
3. Dokumente für den Transport
Für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der EU in Begleitung des Eigentümers reisen, ist es erforderlich, den neuen EU-Heimtierpass mitzuführen aus dem die jeweils für das Tier notwendigen Impfungen oder Behandlungen hervorgehen.
4. Kennzeichnung der Tiere/ Identifizierung
Zudem müssen die Tiere mit Tätowierung oder Mikrochip (ISO Norm 11784 oder 11785, ab dem 3.7.2011 wird ausschließlich eine Kennzeichnung durch Mirkochip anerkannt) gekennzeichnet sein.
5. Impfbestimmungen für Hunde und Katzen und Frettchen
5.1. Tollwutimpfung
Die Hunde, Katzen und Frettchen müssen über eine gültige Tollwutschutzimpfung (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit, WHO-Norm) verfügen. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgt sein und die Identität des Tieres muss vor der Impfung festgestellt sein. Für eine Auffrischungsimpfung gilt diese 21-tägige Wartezeit nicht, sofern die Impfung noch während der Gültigkeit der vorhergehenden Impfung erfolgt. Für die Einreise aus bestimmten Drittländern muss vor Reiseantritt eine Tollwut-Antikörperbestimmung durchgeführt werden.
Für andere Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen gelten diese Bestimmungen nicht. Finnland hat von dieser Bestimmung ebenso Hunde und Katzen, die nicht älter als 3 Monate sind und direkt aus Belgien, Zypern, der Tschechischen Republik, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien und Österreich stammen, ausgenommen.
5.2. Wurmkur
Für Finnland gilt zusätzlich bis voraussichtlich Ende 2011die Vorschrift, dass über drei Monate alte Hunde und Katzen (gilt nicht für Frettchen) eine Bescheinigung des Tierarztes benötigen, die belegt, dass sie spätestens 30 Tage vor der Einreise nach Finnland Medikamente (die den Wirkstoff Praziquantel oder Epsiprantel enthalten) gegen den Bandwurm Echinococcus multilocularis erhalten haben. Um problemlos nach Finnland einreisen zu können, wird zudem dringend empfohlen, die Medikamente gegen den Bandwurm mindestens 24 Stunden vor der Einreise nach Finnland verabreichen zu lassen.
Von dieser Bestimmung sind wiederum Hunde und Katzen ausgenommen, die nicht älter sind als 3 Monate oder direkt aus Schweden, Norwegen (außer Spitzbergen), Großbritannien oder Irland, oder von Finnland aus innerhalb 24 Stunden wieder zurück nach Finnland eingeführt werden.
6. Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zum Reiseverkehr mit Haustieren innerhalb der EU-Länder und von Norwegen nach Finnland, Sondervorschriften zu Jungtieren, zur Einfuhr aus nicht EU-Ländern sowie zur kommerziellen Einfuhr nach Finnland können auf der Webseite der finnischen Behörde für Lebensmittelsicherheit EVIRA in englischer Sprache abgerufen werden:
www.evira.fi/portal/en/animals/import_and_export