... das gilt glaub ich in der Form auch für Finnen selber, sogar, hm ?Klaus schrieb am 24.06.2005 13:08
So weit ich weiß, gibt das da keine Unterschiede. Als EU-Mitbürger darf man in der ganzen EU Immobilien erwerben. Allerdings ist in Finnland eine Region von dieser Regelung ausgenommen und zwar die Ålandinseln: Die haben ihre eigenen Gesetze für den Immobilienerwerb (hier gilt kein EU-Recht). Hier ist der Immobilienkauf erst nach 5 Jahren mit festem Wohnsitz auf Åland erlaubt.
Finnische Staatsangehörigkeit
- Hans
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#16 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
Terugkomen is niet hetzelfde als blijven (Unbekannt)
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#17 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
Ja, genau. In Finnland durften Ausländer früher auch keine Immobilien erwerben (ohne Wohnsitz in Finnland etc). Das hat sich erst durch die EU verändert.
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#18 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
Ja, genau! Da sind die knallhart. Selbst Finnen müssen mindestens 5 Jahre da wohnen, bevor sie ein Haus kaufen oder bauen dürfen oder eine Firma gründen dürfen. Auch müssen sie genau wie alle anderen einen Sprachkurs in Schwedisch ablegen. Und wenn sie nicht gut genug Schwedisch können, dürfen sie da nicht wohnen. Für Åland ist Finnland genauso Ausland wie Schweden auch. Aber ich denke das ist auch notwendig, denn sonst (ohne der 5 Jahresfrist) wären die Inseln schon fest in schwedischer Hand (voller Wochenendhäuser der Stockholmer und Uppsalaner) und ohne dem Sprachtest wären sie wohl auch schon Zweisprachig oder Finnischsprachig. Irgendwie müssen die sich ja gegen die beiden großen Nachbarn wehren.
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Die Politiker von heute machen Politik nur für einen Tag. Und der Tag war gestern. (Dieter Hildebrandt)
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#20 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
Oh, so schnell kann's gehen. Hab gar nicht gesehen, dass du zwischenzeitlich schon was geschrieben hast.
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#22 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
Allerdings. Ich bin wohl eher ne Schnecke!
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#23 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
(Hmm, ich weiß nicht, ob dies die richtige Ort für meine Frage ist, wenn nicht, dann bitte verschieben)
Kennt sich jemand hier aus, was man machen soll, dass ein Baby sowohl die finnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt? Also ein Elternteil finnisch, ein anderer deutsch? Und dies im Falle, dass das Baby in D geboren wird. Deutsch wird das Baby dann wohl automatisch, aber reicht dann nur eine kurze Anmeldung bei der Botschaft?
Kennt sich jemand hier aus, was man machen soll, dass ein Baby sowohl die finnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt? Also ein Elternteil finnisch, ein anderer deutsch? Und dies im Falle, dass das Baby in D geboren wird. Deutsch wird das Baby dann wohl automatisch, aber reicht dann nur eine kurze Anmeldung bei der Botschaft?
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#24 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
Seit 1984 bekommen Kinder mit Eltern finnisch/deutsch automatisch beide Staatsangehörigkeiten
Wo man sich dann melden muß, kann ich jetzt nicht sagen..aber ich denke, eine kurze Meldung bei der Botschaft reicht aus.
Wo man sich dann melden muß, kann ich jetzt nicht sagen..aber ich denke, eine kurze Meldung bei der Botschaft reicht aus.
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#25 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
Ich wurde von den Botschaftseiten leider nicht viel klüger, und hab deswegen nachgefragt... Vielleicht hat hier ja jemand eigene Erfahrungen gemacht... Mich interessiert am meisten wie es im Praxis läuft. (Ich kann ja auch direkt bei der Botschaft nachfragen, dachte aber, dass ich vielleicht hier auch Infos "finden" könnte...)
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#26 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
Hmmm..ich kann ja mal meine Mum fragen. Meine jüngste Schwester ist 1986 geboren und bekam die Staatsangehörigkeiten damals automatisch.
Da die Kinder automatisch beide bekommen (eben Anspruch haben) reicht es bestimmt aus, sie bei der Botschaft zu melden. Was anderes kann ich mir da nicht vorstellen.
Da die Kinder automatisch beide bekommen (eben Anspruch haben) reicht es bestimmt aus, sie bei der Botschaft zu melden. Was anderes kann ich mir da nicht vorstellen.
Zuletzt geändert von Naali am 29. Nov 2005 08:30, insgesamt 1-mal geändert.
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#27 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
das baby ist nur automatisch deutsch, wenn es deutsche eltern hat. und ebenso verhält es sich mit der finnischen seite.Villiruusu schrieb am 28.11.2005 19:13
(Hmm, ich weiß nicht, ob dies die richtige Ort für meine Frage ist, wenn nicht, dann bitte verschieben)
Kennt sich jemand hier aus, was man machen soll, dass ein Baby sowohl die finnische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt? Also ein Elternteil finnisch, ein anderer deutsch? Und dies im Falle, dass das Baby in D geboren wird. Deutsch wird das Baby dann wohl automatisch, aber reicht dann nur eine kurze Anmeldung bei der Botschaft?
sollte also ein finnisches kind in deutschland geboren werden, so muss man bei der botschaft nachweisen, dass dieses kind finnisch ist. also meldet man es mit der geburtsurkunde an, auf dieser steht, wer die eltern sind, und wenn die nachweisen, dass sie finnish sind, dann hat es sich damit erledigt.
also: auf zur botschaft!
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#28 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
Oder ein Elternteil ;)
Meine Mum hat damals einfach bei der Botschaft angerufen und meine Schwester angemeldet. Später einfach die Geburtsurkunde geschickt..alles ganz easy
Meine Mum hat damals einfach bei der Botschaft angerufen und meine Schwester angemeldet. Später einfach die Geburtsurkunde geschickt..alles ganz easy
- poro
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#29 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
FiFo-Häkä 2006--Poro! Googelt schneller als die Polizei erlaubt!
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#30 Re: Finnische Staatsangehörigkeit
Auf der Seite fehlt allerdings etwas:
Zitat:
Ein finnischer Staatsangehöriger, der auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, behält nach § 34 finn StAngG die finnische Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 22. Lebensjahres nur, wenn er eine hinreichende Beziehung zu Finnland hat.
Die Beziehung wird als hinreichend angesehen, wenn:
1) die Person in Finnland geboren wurde und sie ihren im Sinne des Wohngemeindegesetzes (201/1994) erwähnten Wohnort in Finnland bei Vollendung ihres 22. Lebensjahres hat;
2) die Person ihren Wohnort in Finnland oder ihre hauptsächliche Wohnung und ihr Zuhause in Island, Norwegen, Schweden oder in Dänemark zusammen mindestens sieben Jahre vor Vollendung ihres 22. Lebensjahres gehabt hat; oder
3) die Person nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung ihres 22. Lebensjahres:
a) gegenüber der diplomatischen Vertretung oder einem von einem Gesandten geleiteten Konsulat oder einem Magistrat Finnlands schriftlich erklärt hat, die finnische Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen;
b) den finnischen Pass erhalten hat; oder
c) in Finnland den Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat.
Als Zusatz fehlt noch, dass auch regelmäßige Urlaube in Finnland ausreichen. Dies kann man durch zwei Zeugen belegen. (Zum Beispiel Verwandte, die man dann immer besucht hat).
Erfüllt man keinen der genannten Punkte, so kann man einen Antrag auf Beibehaltung der finnischen Staatsangehörigkeit beim Staat stellen.
Zitat:
Ein finnischer Staatsangehöriger, der auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, behält nach § 34 finn StAngG die finnische Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 22. Lebensjahres nur, wenn er eine hinreichende Beziehung zu Finnland hat.
Die Beziehung wird als hinreichend angesehen, wenn:
1) die Person in Finnland geboren wurde und sie ihren im Sinne des Wohngemeindegesetzes (201/1994) erwähnten Wohnort in Finnland bei Vollendung ihres 22. Lebensjahres hat;
2) die Person ihren Wohnort in Finnland oder ihre hauptsächliche Wohnung und ihr Zuhause in Island, Norwegen, Schweden oder in Dänemark zusammen mindestens sieben Jahre vor Vollendung ihres 22. Lebensjahres gehabt hat; oder
3) die Person nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung ihres 22. Lebensjahres:
a) gegenüber der diplomatischen Vertretung oder einem von einem Gesandten geleiteten Konsulat oder einem Magistrat Finnlands schriftlich erklärt hat, die finnische Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen;
b) den finnischen Pass erhalten hat; oder
c) in Finnland den Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat.
Als Zusatz fehlt noch, dass auch regelmäßige Urlaube in Finnland ausreichen. Dies kann man durch zwei Zeugen belegen. (Zum Beispiel Verwandte, die man dann immer besucht hat).
Erfüllt man keinen der genannten Punkte, so kann man einen Antrag auf Beibehaltung der finnischen Staatsangehörigkeit beim Staat stellen.